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kath 2:30 Dies DominiSeit Ende 2013 informieren die Banken ihre Kunden darüber, dass sie seit 2014 gesetzlich verpflichtet sind, die auf Kapitalerträge anfallende Kirchensteuer direkt an das Finanzamt abführen. Viele werden durch das Schreiben irritiert, weil sie denken, die Kirche wolle an ihre Ersparnisse. Das Ersparte bleibt aber nicht nur völlig unberührt. Auch die auf Kapitalerträge anfallende Kirchensteuer ist bei weitem nicht so hoch, wie mancher vermutet.

Die Höhe der Kirchensteuer bemisst sich immer an der Höhe der Einkommensteuer. Gegenwärtig sind das 9% der Einkommensteuer. Kirchensteuern werden aber auch auf andere Einkünfte, die besteuert werden, erhoben – so auch auf Kapitalerträge, also zu versteuernde Zinsgewinne u.ä.

Bisher mussten diese Gewinne, sofern sie den Sparerpauschbetrag überstiegen, in der Steuererklärung angegeben werden. Sie wurden dann vom Finanzamt mit 25% besteuert. Auf diesen Betrag wurden dann, sofern der Sparer Mitglied der Kirche war, 9% Kirchensteuer erhoben.

Dieser Sachverhalt hat sich grundsätzlich nicht geändert. Geändert hat sich das Verfahren. Die Kirchensteuern werden nun nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuererklärung abgeführt, sondern unter Umständen unmittelbar von der Bank. Hierzu führen die Banken jährlich eine Abfrage durch. Für diejenigen, die der Abführung der Kirchensteuer, die auf die zu versteuernden Zinsgewinne erhoben wird, durch die Banken widersprechen, wird die Kirchensteuer weiterhin im Rahmen der Einkommensteuererklärung berechnet.

Die Kirchensteuer wird nicht auf das Sparguthaben erhoben, sondern ist von der Höhe der Kapitalertragssteuer abhängig. Wer keine Steuern auf das Ersparte zahlt (etwa bei Lebensversicherungen, die länger als 12 Jahre laufen und steuerfrei sind, oder für Zinserträge, die unter dem Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 EUR für Ledige und 1.602 EUR für Zusammenveranlagte liegen), zahlt auch keine Kirchensteuer.


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kath 2:30 Dies DominiEinen neuen Auftrieb hat die Debatte um eine sogenannte „Ethiksteuer“  bekommen, seit vor einigen Tagen der Präsident des Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) Ulrich Blum eine solche Abgabe gefordert hat; er will damit die Austrittswelle aus den Kirchen stoppen und Trittbrettfahrer ausbremsen, die die Sozialleistungen der Kirche nutzen, aber nicht bezahlen.


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Die Diskussion um das Für und Wider der Kirchensteuer ist schon seit Jahren im Gang. Im Hintergrund steht nicht zuletzt die in Deutschlang mögliche Erklärung des Kirchenaustritts vor einem Amtsgericht. Durch einen solchen Austritt befreit sich der aus der Kirche Ausgetretene von der Kirchensteuerpflicht (die Kirchensteuer beträgt 9% der Einkommen- bzw. Lohnsteuer). Nicht selten wird gerade das finanzielle Argument als Grund für einen Kirchenaustritt vorgetragen. Bisher hatte ein Kirchenaustritt aber weiterreichende Folgen. Wer den Austritt erklärte, befreite sich nicht nur von der Kirchensteuerpflicht; da der Kirchenaustritt in der Lesart der Deutschen  Bischöfe als deutsche Rechtstradition auch einen formalen Akt des Glaubensabfalls darstellte, erfolgte mit der Austrittserklärung auch die Exkommunikation. Dabei beruft man sich nicht zuletzt auf die kirchenrechtlich verbriefte Pflicht der Gläubigen, der Kirche die notwendigen – auch finanziellen – Mittel, die sie zur Ausübung ihres Auftrages benötigt, zur Verfügung zu stellen.


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